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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.08.2024
Aktenzeichen: 4 K 722/24 Verk

Schlagzeile:

Keine Kfz-Steuerbefreiung, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat

Schlagworte:

Hilfstätigkeit, Kfz-Steuer, kommunaler Betrieb, Kommune, Land- und Forstwirtschaft, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Kfz-Steuerbefreiung ist nicht zu gewähren, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit hat

Hintergrund: Der 4. Senat des Finanzgerichts hatte über die Kfz-Steuerbefreiung für einen auf eine kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassenen Zentralachsanhänger zu entscheiden.

Die Klägerin übernahm gemäß ihrer Satzung vielfältige kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge. Unter anderem bewirtschaftete sie die im Eigentum der Stadt stehenden Waldflächen. Für Forstarbeiten wurde als Holzrückwagen ein mit einem Kran ausgestatteter Zentralachsanhänger eingesetzt. Die Klägerin beantragte für diesen die Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, da das Fahrzeug ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Sie erzielte aus der Holzvermarktung im Jahr 2023 Umsatzerlöse.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab, weil die Klägerin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die forstwirtschaftlichen Aufgaben machten nur einen untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben der Klägerin aus. Die Klägerin argumentierte dagegen, die Bewirtschaftung der städtischen Wälder stelle unabhängig vom Umfang eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs dar. Das fragliche Fahrzeug werde ausschließlich hierfür eingesetzt.

Der 4. Senat wies die Klage mit Urteil vom 7. August 2024 (4 K 722/24 Verk) ab. Die forstwirtschaftliche Betätigung der Klägerin habe im Verhältnis zur Vielzahl der ihr übertragenen kommunalen Aufgaben nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne einer bloßen Hilfstätigkeit. Dies zeige sich insbesondere an den erzielten Umsatzerlösen von lediglich 0,2-0,35% der Gesamtumsätze. Eine getrennte Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche scheide aus, da diese planmäßig miteinander verflochten seien und der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher kommunaler Betrieb anzusehen sei. Die entsprechende Abteilung der Klägerin stelle auch keine selbständige forstwirtschaftliche Einheit dar.

Das Urteil, zu dem der Senat die Revision zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

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