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Gefundene Dokumente zum Schlagwort: Computer |
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Aktenzeichen 4 K 1435/02 | 08.02.2006 | FG Sachsen | Selbständige profitieren bei Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefonanlagen nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG | Mehr Info |
Aktenzeichen 4 K 1435/02 | 08.02.2006 | FG Sachsen | Selbständige profitieren bei Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefonanlagen nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG | Mehr Info |
Aktenzeichen 4 K 1435/02 | 08.02.2006 | FG Sachsen | Selbständige profitieren bei Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefonanlagen nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG | Mehr Info |
Aktenzeichen 4 K 1435/02 | 08.02.2006 | FG Sachsen | Selbständige profitieren bei Privatnutzung betrieblicher PCs und Telefonanlagen nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG | Mehr Info |
Aktenzeichen VI R 50/03 | 20.07.2005 | Bundesfinanzhof | Werbungskostenabzug für Bildschirmbrille ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können | Mehr Info |
Aktenzeichen VI R 50/03 | 20.07.2005 | Bundesfinanzhof | Werbungskostenabzug für Bildschirmbrille ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können | Mehr Info |
Aktenzeichen VI R 50/03 | 20.07.2005 | Bundesfinanzhof | Werbungskostenabzug für Bildschirmbrille ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können | Mehr Info |
Aktenzeichen VI R 50/03 | 20.07.2005 | Bundesfinanzhof | Werbungskostenabzug für Bildschirmbrille ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können | Mehr Info |
Aktenzeichen 5 K 1944/03 | 24.10.2005 | FG Rheinland-Pfalz | Finanzamt kann Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) nicht in jedem Fall der privaten Lebensführung zuordnen | Mehr Info |
Aktenzeichen 5 K 1944/03 | 24.10.2005 | FG Rheinland-Pfalz | Finanzamt kann Aufwendungen für einen allgemeinen Computerkurs (Office-Paket) nicht in jedem Fall der privaten Lebensführung zuordnen | Mehr Info |
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