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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.01.2025 |
| Aktenzeichen: | XI R 19/23 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.11.2022 |
| Aktenzeichen: | 12 K 3098/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aufteilung, Einzelverkaufspreis, Entgelt, Getränke, Speisen, Steuersatz, Systemgastronomie, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht.
UStG § 10 Abs. 1 Satz 1
MwStSystRL Art. 73
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.11.2022 - 12 K 3098/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

