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Quelle:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2023
Aktenzeichen: 1 K 2311/20

Schlagzeile:

Schlagworte:

Berufsausbildung, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hausstand, Wohnungsüberlassung

Wichtig f�r:

Steuerberater

Kurzkommentar:


Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist hingegen zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.


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