Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2024 |
Aktenzeichen: | VI R 28/22 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 2191/17 |
Schlagzeile: |
Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten
Schlagworte: |
Besteuerungsrecht, DBA-Schweiz, Doppelbesteuerung, Freistellung, Pilot, Progressionsvorbehalt, Schweiz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt.
EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DBA CHE 1971/2010 Art. 4 Abs. 2 Buchst. A, Art. 15 Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. D und Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 - 2 K 2191/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.