Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2024 |
Aktenzeichen: | VII R 3/22 |
Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2022 |
Aktenzeichen: | 3 K 73/20 |
Schlagzeile: |
Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im Einspruchsverfahren
Schlagworte: |
Alkopopsteuer, Begründung, Einfuhr, Einspruchsverfahren, Herstellung, Steuerbescheid, Überprüfungsbefugnis, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Wird ein Steuerbescheid über Alkopopsteuer mit dem Einspruch angefochten, ist die Überprüfungsbefugnis der Behörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt beschränkt, sodass die Festsetzung der Alkopopsteuer nicht nachträglich auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werden darf.
2. Weist die Behörde in einem Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass hiergegen ein Einspruch nicht zulässig sei, und wird der Adressat des Bescheids dadurch von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil es sich hierbei um einen Fall höherer Gewalt handelt, der dem Adressaten des Bescheids die Einlegung eines Einspruchs unmöglich machte.
AO § 367 Abs. 2 Satz 1
AlkopopStG § 1 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.02.2022 - 3 K 73/20 sowie der Bescheid vom 16.12.2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.09.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.