Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2024 |
Aktenzeichen: | V R 15/23 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2023 |
Aktenzeichen: | 9 K 54/21 |
Schlagzeile: |
Umfang der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei einer Putenmast
Schlagworte: |
Durchschnittsbesteuerung, Putenmast, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteueraufteilung, Wirtschaftliche Zurechnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Verpflichtet sich ein § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten, liegt eine § 24 Abs. 1 UStG unterliegende Leistung vor.
UStG § 24 Abs. 1 und 2
MwStSystRL Art. 295, Art. 300
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.05.2023 - 9 K 54/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.