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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2024
Aktenzeichen: X R 32/21

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.08.2021
Aktenzeichen: 1 K 244/19

Schlagzeile:

Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung; kein Ausgleich von Gewinnen des Rückwirkungszeitraums mit einem Verlustrücktrag

Schlagworte:

Körperschaftsteuer, Rückwirkung, Umwandlungssteuer, Verlustrücktrag, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsverbot, Verschmelzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.08.2021 - 1 K 244/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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