Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 24/23 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2022 |
Aktenzeichen: | 12 K 34/21 |
Schlagzeile: |
Kein Akteneinsichtsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Akteneinsicht, Akteneinsichtsrecht, Auskunftsrech, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an.
2. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
3. Der zuständige Spruchkörper ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen.
4. Weder aus der Abgabenordnung noch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht.
AO § 2a Abs. 5 Nr. 2
DSGVO Art. 15
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
EUGrdRCh Art. 41 Abs. 2 Buchst. B
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.06.2022 - 12 K 34/21 und der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2020 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.