Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2024 |
Aktenzeichen: | VIII R 18/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 3391/20 AO |
Schlagzeile: |
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
Schlagworte: |
Auftragsprüfung, Außenprüfung, Begründung, Ermessen, Prüfungsanordnung, Steuerberater
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.
3. Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
AO § 195 Satz 2, § 121, § 5, § 367 Abs. 2 Satz 1
FGO § 102
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2021 - 1 K 3391/20 AO aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.