Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 07.10.2024 |
Aktenzeichen: | 9 V 1409/24 A (AO) |
Schlagzeile: |
Keine Einwendung gegen Zinsfestsetzung im Aussetzungsverfahren
Schlagworte: |
Allgemeinverfügung, Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Verfahrensrecht, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Keine Einwendung gegen Zinsfestsetzung im Aussetzungsverfahren nach Beendigung von Einspruchsverfahren durch Allgemeinverfügung und keine ernstlichen Zweifel an einer Zinsfestsetzung i. H. v. 0,5%/Monat für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 aufgrund der seitens des BVerfG ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung.