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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 07.10.2024
Aktenzeichen: 9 V 1409/24 A (AO)

Schlagzeile:

Keine Einwendung gegen Zinsfestsetzung im Aussetzungsverfahren

Schlagworte:

Allgemeinverfügung, Aussetzung der Vollziehung, Einspruch, Verfahrensrecht, Zinsen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Keine Einwendung gegen Zinsfestsetzung im Aussetzungsverfahren nach Beendigung von Einspruchsverfahren durch Allgemeinverfügung und keine ernstlichen Zweifel an einer Zinsfestsetzung i. H. v. 0,5%/Monat für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 aufgrund der seitens des BVerfG ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung.

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