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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2024
Aktenzeichen: 6 K 148/23

Schlagzeile:

Keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater möglich

Schlagworte:

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, beSt, Finanzgerichtsordnung, Klage, Steuerberaterpostfach, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde.

Hintergrund: Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist.

Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem Finanzgericht erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging einige Tage später die Klage über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Der 6. Senat hat die Klage als unzulässig angesehen. Die Klageinreichung per E-Mail und per Post sei nicht wirksam gewesen. Nach § 52d Satz 1 und 2 FGO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzu-reichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger zählt, stehe seit dem 1. Januar 2023 ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne zur Verfügung. Eine Übermittlung der Klage als E-Mail oder auch per Post - wie vorliegend - genüge insoweit nicht.

Die in einem Dokument unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO enthaltenen Prozesshandlungen sei unwirksam und eine so erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom BFH geäu-ßerten Überlegungen in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127, juris). Denn die StBPPV sei wirksam geworden (ebenso das FG Niedersachsen (Urteil vom 2. Juli 2024, 7 K 186/23, juris)). Zwar sei die StBPPV vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen und verkündet worden, dies stelle die Wirksamkeit der StBPPV aber nicht in Frage.

Die Klageeinreichung per beSt m Dezember 2023 sei schließlich zu spät erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig, sodass zumindest in diesem Verfahren keine (endgültige) Klärung der Frage der Wirksamkeit der Steuerberater-plattform- und -postfachverordnung (StBPPV) durch den BFH erfolgen wird

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