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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2021
Aktenzeichen: 5 K 44/20

Schlagzeile:

Unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Stadions

Schlagworte:

3-Sphären-Theorie, Berichtigung, Organschaft, Stadion, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe, Vorsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions berechtigt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG, wohl aber zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 23/23
Aufnahme in die Datenbank am 21.10.2024
UStG § 3 Abs 9a ; UStG § 2 Abs 2 Nr 2
Hat das FG die sog. 3-Sphären-Theorie im Zusammenhang mit unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 9a UStG; hier insbesondere unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Stadions) bei einer in eine Betriebs-GmbH ausgelagerten Fußballmannschaft eines Vereins falsch angewendet? Inwieweit liegt ansonsten auch (überhaupt) eine Organschaft zwischen der Betriebs-GmbH und dem Fußballverein vor?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 09.12.2021 (5 K 44/20)

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