Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2024 |
Aktenzeichen: | 15 K 286/23 |
Schlagzeile: |
Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Arzt, Außergewöhnliche Belastungen, Krebs, Krebserkrankung, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, private Lebensführung, Verordnung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel sind bei Krebserkrankungen zwangsläufig.
Hinweis: An der Zugehörigkeit der Aufwendungen für Lebensmittel zu den Kosten der privaten Lebensführung ändert sich nach dem Urteil des FG München auch dann nichts, falls die Präparate bei einer Krebserkrankung ärztlich verordnet worden sind. Eine Zwangsläufigkeit lasse sich daraus nicht ableiten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 23/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2024
EStG § 33 Abs 2
Sind ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG München Urteil vom 25.07.2024 (15 K 286/23)