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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2024
Aktenzeichen: 4 K 34/24

Schlagzeile:

Unverzinsliche Stundung eines Kaufpreises als Schenkung

Schlagworte:

Anwendungsvorrang, Freigebige Zuwendung, Kapitaleinkünfte, Kapitalforderung, Kaufpreis, Stundung, Verzinsung, Zinsverzicht, Zinsvorteil

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei dem vertraglich ausdrücklich vereinbarten Zinsverzicht bei der Veräußerung eines privaten Grundstücks gegen Ratenzahlung zwischen nahen Angehörigen handelt es sich um eine Schenkung. Damit geht einher, dass keine Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.

Hinweis: Laut FG Schleswig-Holstein lag eine Schenkung vor. Die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils trete dann rechtssystematisch zurück. Es gebe einen Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 30/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2024

EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1

Handelt es sich bei dem ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zinsverzicht (hier: Schenkung der Differenz zwischen Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis bei der Veräußerung eines Grundstücks gegen Ratenzahlung zwischen nahen Angehörigen), um einen Kapitalnutzungsvorteil, der als Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen ist und damit nicht dem Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegt?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 17.09.2024 (4 K 34/24)

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