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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.08.2024
Aktenzeichen: IX R 6/23

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2023
Aktenzeichen: 3 K 596/22

Schlagzeile:

Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde

Schlagworte:

Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Mietvertrag, Untersuchungsgrundsatz, Verfahrensrecht, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.

2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.

3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.

DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. C, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. E, Art. 6 Abs. 4
AO § 29b, § 93, § 97
GG Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
BDSG § 42

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 01.02.2023 - 3 K 596/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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