Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2024 |
Aktenzeichen: | IX R 6/23 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 596/22 |
Schlagzeile: |
Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
Schlagworte: |
Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Mietvertrag, Untersuchungsgrundsatz, Verfahrensrecht, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. C, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. E, Art. 6 Abs. 4
AO § 29b, § 93, § 97
GG Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
BDSG § 42
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 01.02.2023 - 3 K 596/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.