Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 28.06.2024 |
Aktenzeichen: | 1 K 37/23 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024
Schlagworte: |
Bürgergeld, Existenzminimum, Grundfreibetrag, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufige Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht - trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken - nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt ist.
Hinweis: Ein Einspruch ist nicht erforderlich, da nach einer Anweisung des BMF Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 in diesem Punkt vorläufig ergehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 26/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2024
EStG § 32a Abs 1 S 2 ; GG Art 3
Ist § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.d.F. des InflAusG) – in den für die Jahre 2023 und 2024 geltenden Fassungen – mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil steuerpflichtige Bürger durch die darin normierten Grundfreibeträge schlechter gestellt werden als Empfänger von Bürgergeld?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 28.06.2024 (1 K 37/23)