Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.06.2024 |
Aktenzeichen: | 6 K 564/19 G,F |
Schlagzeile: |
Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach Umwandlung einer GmbH in eine KG
Schlagworte: |
Eigenkapital, Einlage, Formwechsel, GmbH, Kapitalgesellschaft, KG, Personengesellschaft, Schuldzinsen, Überentnahme, Umwandlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Im Fall der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist das von der Personengesellschaft übernommene positive Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht als (fiktive) Einlage im Rahmen der Ermittlung der Überentnahme zu berücksichtigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 10/24
Aufnahme in die Datenbank am 21.10.2024
EStG § 4 Abs 4a ; UmwStG § 9
Ist im Fall der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft das von der Personengesellschaft übernommene positive Eigenkapital der Kapitalgesellschaft als (fiktive) Einlage im Rahmen der Ermittlung der Überentnahme zu berücksichtigen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 12.06.2024 (6 K 564/19 G,F)