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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2024
Aktenzeichen: VI R 35/21

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2021
Aktenzeichen: 12 K 1516/17 AO

Schlagzeile:

Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse

Schlagworte:

Arbeitslohn, Erstattungsanspruch, Lohnsteuer, Öffentliche Kasse, Religionsgesellschaft, Steuerabzug, Steuerpflicht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.

2. Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes.

AO § 37, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 218
EStG § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. B
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3, Art. 137 Abs. 5 Satz 1, Art. 137 Abs. 6

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 - 12 K 1516/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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