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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2024
Aktenzeichen: II R 34/21

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2021
Aktenzeichen: 5 K 1880/19

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder

Schlagworte:

Anteilsvereinigung, Gesellschaftsanteil, Grunderwerbsteuer, Treuhänder, Treuhandverhältnis

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.

Normen:

FGO § 68 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 90a Abs. 3, § 121 Satz 1, § 127
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.07.2021 - 5 K 1880/19 insoweit aufgehoben, als es die Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222) betrifft.

Die Klage hinsichtlich des Feststellungsbescheids vom 18.10.2023 (Steuernummer 333), der anstelle der Feststellungsbescheide vom 22.11.2012 (Steuernummer 111) und vom 22.05.2014 (Steuernummer 222) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben bis zum 18.10.2023 der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu tragen; ab diesem Zeitpunkt trägt der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens.

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