Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2024 |
Aktenzeichen: | I R 1/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 999/17 |
Schlagzeile: |
Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds
Schlagworte: |
Erstattung, Festsetzungsfrist, Fonds, Freistellungsbescheid, Investmentfonds, Investmentsteuer, Investmentsteuergesetz, InvStG, Kapitalertragsteuer, Kapitalverkehrsfreiheit, Steuerbefreiung, Unionsrecht, Verzinsung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Ausschluss ausländischer Fonds von den für inländische Fonds geltenden Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Deshalb hat ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen hat, einen Anspruch auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer.
2. Zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs muss der ausländische Investmentfonds innerhalb der Festsetzungsfrist einen Freistellungsbescheid beantragen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind.
3. Der Erstattungsanspruch ist aus unionsrechtlichen Gründen zu verzinsen.
4. Zur Höhe des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs.
AEUV Art. 63
InvStG 2004 § 4 Abs. 2 Satz 7, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2
KStG § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 50d Abs. 1 Satz 2
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 233a Abs. 1 Satz 2, § 236, § 238 Abs. 1
Hintergrund: Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.03.2024 – I R 1/20 entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.
Im Streitfall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.
Der BFH sah die Sache anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen auch einem ausländischen Fonds die in § 11 InvStG 2004 geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten ist die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt. Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds „nachgeholt“ wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % p.a. zu verzinsen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2018 das InvStG reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Ertragsteuer belastet.
Tenor:
Hinsichtlich der Streitgegenstände Freistellung und Erstattung von Kapitalertragsteuer sowie Verzinsung der Erstattungsbeträge für die in den Streitjahren 2008 und 2009 zugeflossenen Kapitalerträge wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.08.2019 - 4 K 999/17 auf die Revision des Klägers aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.