Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2024 |
Aktenzeichen: | 9 K 926/22 |
Schlagzeile: |
Steuerfalle beim Verbrauch des Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 EstG bei Betriebsveräußerungen
Schlagworte: |
Betriebsveräußerung, Freibetrag, Verbrauch
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der antragsgebundene Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, den der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann vollständig verbraucht, wenn er ohne vorherigen Antrag berücksichtigt wird und der Steuerpflichtige gegen die unzutreffende Festsetzung nicht vorgegangen ist. Konnte der Steuerpflichtige indes die Berücksichtigung des nicht beantragten Freibetrags nicht erkennen, tritt die Verbrauchswirkung nicht ein.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 17. Dezember 2021 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2022 dahingehend geändert, dass im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein Betrag in Höhe von … € als steuerfreier Veräußerungsgewinn behandelt wird.
Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.