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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.06.2024
Aktenzeichen: 8 K 8134/23

Schlagzeile:

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Schlagworte:

Einspruch, Finanzgerichtsordnung, Klage, Klagebegehren, Personengesellschaft, Schätzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Gegenstand des Klagebegehrens wird nicht allein durch die Benennung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung hinreichend bezeichnet, wenn diese weder der Klageschrift beigefügt waren noch innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht wurden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IV R 12/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2024
FGO § 65 Abs 1 ; FGO § 65 Abs 2 S 2
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens allein durch die Benennung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung hinreichend bezeichnet, selbst wenn diese weder der Klageschrift beigefügt waren noch innerhalb der vom Gericht zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht wurden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.06.2024 (8 K 8134/23)

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