Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2024 |
Aktenzeichen: | XI R 16/22 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 7239/19 |
Schlagzeile: |
Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen
Schlagworte: |
Abtretung, Bauträger, Mitwirkungspflicht, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Unternehmer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen.
2. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.
UStG § 13b, § 27 Abs. 19 Satz 3, § 27 Abs. 19 Satz 4
AO § 37, § 47, § 218 Abs. 2
BGB § 204, § 215, § 398
ZPO § 167
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2022 - 7 K 7239/19 aufgehoben.
Die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 24.08.2020 werden dahingehend geändert, dass zur Umsatzsteuer für 2012 ein Guthaben in Höhe von … € und zur Umsatzsteuer für 2013 ein Guthaben in Höhe von … € festgestellt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.