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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.08.2023
Aktenzeichen: 9 K 10136/21

Schlagzeile:

Zinshöhe gem. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG

Schlagworte:

Verfassungsmäßigkeit, Zinsen, Zinshöhe

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Auch vor dem Hintergrund von BVerfGE 158, 282 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen typisierend zugrunde gelegte Zinshöhe von 6 %.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 27/23.

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