Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2024 |
Aktenzeichen: | 8 K 66/22 |
Schlagzeile: |
Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Betriebliche Veranstaltung, Empfang, Feier, Lohnsteuer, Sachleistung, Verabschiedung, Verwaltungsanweisung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Veranstaltet ein Arbeitgeber anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers einen Empfang, ist entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.
Hinweis: Nach R 19.3 Abs. 2 LStR soll es sich generell um Arbeitslohn handeln, wenn die Freigrenze überschritten ist. Dem hat das Niedersächsische FG widersprochen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 18/24
Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2024
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 37b ; EStG § 42d
Ob und in welchem Umfang stellt die von einem Unternehmen in ihren Geschäftsräumen ausgerichtete Feierlichkeit anlässlich eines Wechsels im Amt des Vorstandsvorsitzenden mit hunderten geladenen Gästen -darunter auch acht Familienangehörige-, wobei nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren, Arbeitslohn beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden dar?
Zur Frage der Differenzierung der R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Lohnsteuer-Richtlinien.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 23.04.2024 (8 K 66/22)