Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2024 |
Aktenzeichen: | VI R 1/22 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2021 |
Aktenzeichen: | 14 K 268/18 |
Schlagzeile: |
Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Schlagworte: |
Berechnungsmethode, Bereitschaftsdienst, Lohnsteuer, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Steuerfreiheit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).
2. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
EStG § 3b
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 - 14 K 268/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.