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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 10.01.2024
Aktenzeichen: XI R 11/23 (XI R 34/20)

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.2020
Aktenzeichen: 2 K 352/20

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zum Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständiger Nebenleistung zur Beherbergung

Schlagworte:

Aufteilungsgebot, Beherbergung, Ermäßigter Steuersatz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, EuGH-Vorlage, Nebenleistung, Parkplatz, Steuersatz, Umsatzsteuer, Verpflegung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei --wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen-- um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Normen:

UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG § 4 Nr 12 S 2, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2, FGO § 74, FGO § 121 S 1, EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 S 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 S 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12, AEUV Art 267 Abs 3, UStG § 3 Abs 9, UStG VZ 2018 , UStG VZ 2019

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