Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2023 |
Aktenzeichen: | 3 K 88/22 |
Schlagzeile: |
Verspätungszuschläge für die verspätete Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen 2019
Schlagworte: |
Abgabefrist, Corona-Pandemie, Ermessen, Krankheit, Verfahrensrecht, Verlängerung, Verspätungszuschlag
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei verspäteter Abgabe der ESt-Erklärung für 2019 nach der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) Ist nicht zwingend nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen.
Hinweis: Das FG Schleswig-Holstein hat dies verneint. Die Festsetzung kann allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO erfolgen und steht damit im Ermessen des Finanzamts. Eine Krankheit ist dabei zu berücksichtigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 2/24
Aufnahme in die Datenbank am 21.05.2024
AO § 152 Abs 1 ; AO § 152 Abs 2 Nr 1 ; AO § 152 Abs 3 Nr 1 ; AO § 109 ; AO § 149
Sind Verspätungszuschläge im Sinne des § 152 der Abgabenordnung (AO) in den Streitjahren 2018 und 2019 nach § 152 Abs. 1 oder 2 AO festzusetzen?
Ist die Verlängerung der Abgabefristen für den Besteuerungszeitraum 2019 gemäß Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wie eine behördliche Verlängerung zu behandeln, sodass § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO sperrt? (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.04.2021, BStBl I 2021, 615)
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 15.12.2023 (3 K 88/22)