Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2024 |
Aktenzeichen: | 1 K 134/22 |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs
Schlagworte: |
Aufzug, Ausschließlichkeit, Betriebsvorrichtung, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundstück, Grundstücksnutzung, Grundstücksverwaltung, Lastenaufzug, Nebengeschäft, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grds. schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 9/24
Aufnahme in die Datenbank am 21.05.2024
BewG § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 ; GewStG § 9 Nr 1 S 2
Handelt es sich bei einem Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt, oder erweisen sich der Betrieb und die Überlassung des Lastenaufzugs als zwingend notwendiger -der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehender- Teil einer sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 28.03.2024 (1 K 134/22)