Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2024 |
Aktenzeichen: | VIII R 1/21 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 1/20 |
Schlagzeile: |
Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage
Schlagworte: |
Fahrtkosten, Gesamtaufwendungen, Kfz-Kosten, Kraftfahrzeug, Leasing, Leasingsonderzahlung, Nutzungseinlage, Sonderzahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.
2. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern.
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23.11.2020 - 3 K 1/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.