Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 27.03.2024 |
Aktenzeichen: | 3 K 1072/20 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung
Schlagworte: |
Ertragsanteil, Kapitalwert, Lebenszeit, Normenklarheit, Rentenbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit, Zinssatz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Renten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit.
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Hinweis: Das anhängige Revisionsverfahren ist von erheblicher Bedeutung, da die Finanzämter nunmehr gesetzlich verpflichtet sind, entsprechende Einsprüche von Rentnern ruhen zu lassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision unter dem Aktenzeichen X R 9/24 anhängig. Der BFH muss klären:
Verstößt die gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Renten gegen den Grundsatz der Normenklarheit, weil die dort genannten Ertragsanteile nicht mittels mathematischer Berechnung nachvollziehbar sind, Rechtsbegriffe wie ‘voraussichtliche Lebenszeit‘ zu unbestimmt sind, der Norm der Kalkulationszinssatz nicht zu entnehmen ist und unterschiedliche Definitionen des Kapitalwerts möglich sind?