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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2024
Aktenzeichen: VI R 25/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2021
Aktenzeichen: 6 K 24/21 E,U,F

Schlagzeile:

Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht

Schlagworte:

Bekanntgabe, Bevollmächtigung, Drei-Tage-Fiktion, Einspruchsentscheidung, Klagefrist, Verfahrensrecht, Vollmacht, Widerruf

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.

AO § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 108 Abs. 3, § 122 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 56

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 – VI R 25/21 entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt (FA) erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.

Die Klägerin hatte –nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war– Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Das FA hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das FA zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Daraufhin wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob. Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war. Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das FA von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.

Das FG und der BFH bejahten eine wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten und sahen die Klage der Klägerin daher als unzulässig an. Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das FA nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des FA zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.11.2021 - 6 K 24/21 E,U,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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