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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2024
Aktenzeichen: II R 33/22

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.2021
Aktenzeichen: 4 K 815/19

Schlagzeile:

Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel

Schlagworte:

Adressierung, Bekanntgabe, Formwechsel, Grunderwerbsteuer, Nichtigkeit, Rechtsform, Rechtsvorgänger, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt. Bei einer falschen Adressierung handelt es sich allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson.

Normen:

AO § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GrEStG § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 und 3
UmwG § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 200 Abs. 1 Satz 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1, § 214

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.09.2021 - 4 K 815/19, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.02.2018 und der Änderungsbescheid vom 22.08.2018 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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