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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2024
Aktenzeichen: 16 K 12118/21

Schlagzeile:

Auskunftsanspruch gegenüber den Finanzämtern

Schlagworte:

Akteneinsicht, Auskunftsanspruch, Außenprüfung, Betriebsprüfung, Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, Handakte

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Finanzämter müssen aufgrund der Abgabenordnung (AO) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -daten sowie sämtliche Betriebsprüfungsakten, insbesondere in die Handakten des Betriebsprüfers, ermöglichen. Es besteht zudem auch kein Anspruch auf die Überlassung von originalgetreuen Kopien.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 8/24
Aufnahme in die Datenbank am 19.04.2024
EUV 2016/679 Art 15
Besteht aufgrund der Abgabenordnung beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in alle Bewertungsakten und -daten sowie sämtliche betreffende Betriebsprüfungsakten insbesondere Handakten des Betriebsprüfers?
Besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Überlassung von Kopien?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.03.2024 (16 K 12118/21)

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