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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2023
Aktenzeichen: 1 K 97/22

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Privates Veräußerungsgeschäft, Regelinsolvenzverfahren, Verwertung, Werbungskosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastungen dar.

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 29/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.01.2024
EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 23 Abs 3 S 1 ; EStG § 9 Abs 1 S 1
Sind Aufwendungen eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigungsfähig, wenn die betreffenden Objekte im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet wurden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 19.10.2023 (1 K 97/22)

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