Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2023 |
Aktenzeichen: | 15 K 15045/23 |
Schlagzeile: |
Verwendung des Altersvorsorgevermögens für Darlehenstilgung bei Erb-Immobilien
Schlagworte: |
Altersvorsorgevermögen, Altersvorsorgezulage, Anschaffung, Darlehen, Erbschaft, Gesamtrechtsnachfolge, Immobilie, Nachlassverbindlichkeit, Riesterförderung, Riesterrente, Tilgung, wohnungswirtschaftliche Verwendung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
In der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, ist eine wohnungswirtschaftliche Verwendung zu sehen im Hinblick auf den Alters¬vorsorge-Eigenheimbetrag im Rahmen der Riesterförderung.
Hinweis: Das FG Berlin-Brandenburg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die unschädliche Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens zu gewähren ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren X R 3/24
Aufnahme in die Datenbank am 19.07.2024
EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1
Darlehenstilgung nach einer Erbschaft als wohnungswirtschaftliche Verwendung:
Liegt eine wohnungswirtschaftliche Verwendung zur Tilgung eines Darlehens, welches der Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hat, vor, auch wenn durch die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet wird?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.12.2023 (15 K 15045/23)