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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 09.08.2023 |
| Aktenzeichen: | X B 121/22 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.05.2022 |
| Aktenzeichen: | 4 K 1430/17 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beweisantrag, Sachaufklärungspflicht, Verfahrensrecht
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu
treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich
ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.
Normen:
FGO § 76 Abs 1 S 1, § 115 Abs 2 Nr 3
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.05.2022 - 4 K 1430/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

