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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.03.2023 |
| Aktenzeichen: | 10 K 202/22 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Höchstbetrag, Stellplatz, Unterkunft, Unterkunftskosten
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen.
(entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)
(entgegen BMF-Schreiben vom 25. November 2020 IV C 5-S 2353/19/10011:006 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern, BStBl. I 2020, 1228)
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VI R 4/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2023
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4
Gehören Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.03.2023 (10 K 202/22)

