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Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.12.2022 |
| Aktenzeichen: | 5 K 852/21 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anteilsvereinigung, Beherrschung, Erbauseinandersetzung, Frist, Grunderwerbsteuer, Gründung, Konzernklausel, Mehrheit, Neugründung, Personengesellschaft, Sacheinlage, Steuerbefreiung, Umwandlung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Die Neugründung einer Personengesellschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ist nicht mit den Umwandlungsfällen des § 1 Abs. 1 UmwStG vergleichbar. Es kann daher nicht auch in diesem Fall die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) beansprucht werden.
Die Anteilsvereinigung durch eine Sacheinlage aller Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG bei deren Neugründung durch die Anteilseigner der GmbH ist nicht steuerfrei, falls keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerlicher Mehrheit beherrscht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 2/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1 ; GrEStG § 6a ; UmwStG 2006 § 1 Abs 1
Ist die Neugründung einer Personengesellschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit den Umwandlungsfällen des § 1 Abs. 1 UmwStG vergleichbar, sodass auch § 6a Satz 1 Halbsatz 2 GrEStG weit auszulegen ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 01.12.2022 (5 K 852/21)

