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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.09.2022 |
| Aktenzeichen: | 4 K 149/21 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bremerhaven, Erste Tätigkeitsstätte, Hafen, Hafengebiet, Lohnsteuer
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven stellt keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte eines Steuerpflichtigen dar, dessen Arbeitgeber es zwar in Teilen nutzt, das Hafengebiet aber nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit des Arbeitgebers dient.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

