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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.10.2021 |
| Aktenzeichen: | III R 19/19 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.01.2018 |
| Aktenzeichen: | 12 K 4010/16 Kg |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
behindertes Kind, Behinderung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Mehrbedarf, Selbstunterhalt, Unterhaltspflicht
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen.
2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGB XII § 94
BGB § 1602, § 1610
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2018 - 12 K 4010/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

