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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.03.2021 |
| Aktenzeichen: | 7 K 101/18 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Altgesellschafter, Anteilsübertragung, Beteiligung, Grunderwerbsteuer, Mittelbarer Grundbesitz, neuer Gesellschafter, Neugesellschafter
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Ein "Altgesellschafter" der grundbesitzenden Personengesellschaft kann nicht als "neuer Gesellschafter" im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG qualifiziert werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 28/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021
GrEStG § 1 Abs 2a; GrEStG § 17
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft - "Alt- bzw. Neugesellschafter" i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG:
Löst die Übertragung von GmbH-Anteilen, und einer damit verbundenen mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden KG, einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang aus, wenn der Erwerber der Anteile bereits Komplementär der grundbesitzenden KG war?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 10.03.2021 (7 K 101/18)

