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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.04.2021 |
| Aktenzeichen: | I R 2/19 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.07.2018 |
| Aktenzeichen: | 1 K 241/17 |
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Schlagzeile: |
Anzahl der Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art (BgA) bei Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte
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Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, BgA, Einrichtung, Juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaftsteuer, Verpachtung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Die Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte (hier: Campingplätze) durch die Trägerkörperschaft kann nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA führen, wenn die Objekte eine "Einrichtung" (funktionelle Einheit) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden.
Ist das nicht der Fall, handelt es sich auch dann um mehrere selbständige Verpachtungs-BgA, wenn
die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben und Grundsätzen verwaltet und betreut werden.
KStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.07.2018 - 1 K 241/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

