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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2020
Aktenzeichen: IX R 31/19

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.10.2019
Aktenzeichen: 10 K 3350/18 E

Schlagzeile:

Schlagworte:

Erbe, Erhaltungsaufwand, Erhaltungsaufwendungen, Tod, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Verteilung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar2:

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012).


Normen:
EStG: § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. R Doppelbuchst. Aa; EStDV: § 11d, § 82b


Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.


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