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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.12.2020 |
| Aktenzeichen: | V R 5/20 |
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Vorinstanz: |
FG Sachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.01.2020 |
| Aktenzeichen: | 3 K 492/13 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beteiligungsverkauf, Ermäßigter Steuersatz, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Forschungseinrichtung, Gemeinnützigkeit, Steuersatz, Umsatzsteuer, Vermögensverwaltung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Wissenschaftseinrichtung, Zweckbetrieb
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind.
Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Anh. H Nr. 14
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.01.2020 3 K 492/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

