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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.10.2020 |
| Aktenzeichen: | X R 1/19 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.10.2018 |
| Aktenzeichen: | 5 K 2061/16 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, Arbeitszeitkonto, Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Fremdüblichkeit, Fremdvergleich, Rückstellung, Vertrag zwischen Angehörigen, Wertguthaben
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese - gesondert - ein Fremdvergleich erfolgen.
2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und 2
SGB IV § 7, § 7b, § 23b
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.10.2018 - 5 K 2061/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

