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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.09.2019 |
| Aktenzeichen: | 6 K 14/19 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Äußerer Betriebsvergleich, Betriebsvergleich, Erledigung, Erledigungserklärung, Formfehler, Hinzuschätzung, Innerer Betriebsvergleich, Kasse, Kassenbuchführung, Richtsatzsammlung, Schätzung, Widerrufsvorbehalt
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Bei groben formellen Mängeln in der Kassenbuchführung besteht auch dann eine Schätzungsbefugnis, wenn keine materiellen Buchführungsmängel feststellbar sind.
2. Eine Hinzuschätzung von Umsatzerlösen kann bei fehlenden verlässlichen Schätzungsgrundlagen durch einen inneren Betriebsvergleich anhand der Werte der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen als äußerer Betriebsvergleich erfolgen.
Normen: AO § 147, AO § 158, AO § 162, FGO § 96
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

