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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.04.2019 |
| Aktenzeichen: | I R 20/16 |
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Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.02.2016 |
| Aktenzeichen: | 11 K 12212/13 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anteilsverkauf, Devisentermingeschäft, Fremdwährung, Körperschaftsteuer, Steuerfreiheit, Veräußerungsgewinn, Währungskurs, Währungskurssicherung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Hinweis:
Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 IX R 73/04
Norm:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2

