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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2018
Aktenzeichen: XI R 22/14

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2014
Aktenzeichen: 4 K 2374/10

Schlagzeile:

Schlagworte:

Feststellungslast, Rechnung, Umsatzsteuer, vollständige Anschrift, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar2:

1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.

2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich.


3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 226


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